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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 25/05
§§: EStG § 15 Abs. 1, EStG § 16, EStG § 34, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 41, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Betriebsaufspaltung, Faktische Beherrschung, Familie, Strohmann, Veräußerung, Wirtschaftliches Eigentum, Treuhand, Steuersatz, Verdeckte Gewinnausschüttung
Rechtsfrage: 1. Gewerbliche Einkünfte aus Grundstücksverpachtung aufgrund bestehender Betriebsaufspaltung entweder wegen verdeckten Treuhandverhältnisses oder wegen faktischer Beherrschung bei familiärer Verbundenheit? - 2. Bei Bejahung einer Betriebsaufspaltung: Gewinn aus der Grundstücksveräußerung als laufender Gewinn oder als Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG? Versteuerung nicht im Jahr 1993 bei Übergang des zivilrechtlichen Eigentums, sondern wegen Nutzen- und Lasten-Vorbehalt (Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums?) erst im Jahr 1994? - 3. Mangels Gesellschafterstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung durch privaten Warenbezug des GmbH-Geschäftsführers möglich? - 4. Diverse Verfahrensmängel (u.a. fehlende Beweiserhebung, Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, Missachtung von Formvorschriften des GmbH-Rechts, Verkennung der Feststellungslast und Verstöße gegen die Denkgesetze). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 12.04.2005
Vorinstanz/AZ: 9 K 1428/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 43 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2006
Erledigungs-Az: III R 25/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 31 18