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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 21/08 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG 1999 § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Gemischtgenutztes Grundstück, Eigene Wohnzwecke, Verwendung, sonstige Leistung, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Kann ein Unternehmer für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil eines gemischtgenutzten Grundstücks, welches im Übrigen steuerfrei vermietet wird, den Vorsteuerabzug geltend machen, weil die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf keine steuerfreie Vermietung darstellt und deshalb den Vorsteuerabzug nicht ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.2003 V R 39/99; EuGH-Urteil vom 8.5.2003 Rs. C-269/00 - Seeling -)? Ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 zu versteuern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2891/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 26 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.03.2009 |
Erledigungs-Az: | XI R 21/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 19 34 |