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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 88/09 (BFH) | 
| §§: | EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 107, SGB X § 104 Abs. 1, AO § 226, BGB § 387, BGB § 406 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Erstattung, Aufrechnung, Anspruch, Gegenseitigkeit, Anrechnung | 
| Rechtsfrage: | Erstattungsanspruch des vorrangig leistenden Sozialleistungsträgers gem. § 104 SGB X: Keine Aufrechnungsmöglichkeit der Kindergeldstelle mit offenen Rückforderungsansprüchen gegen die Kindergeldberechtigte wegen Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers für Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld und fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 09.11.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1931/06 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 30 34 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 07.04.2011 | 
| Erledigungs-Az: | III R 88/09 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 23 32 | 
