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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 5/10 (BFH)
§§: FördG § 4 Abs. 1 Satz 5, FördG § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b, FördG § 3 Satz 2 Nr. 3
Schlagwörter Objektidentität, Nutzungsänderung, Umplanung, Modernisierung, Sanierung, Generalüberholung, Gebäude
Rechtsfrage: Objektidentität bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf Anzahlungen: Führen die an dem im Kaufvertrag beschriebenen, unter Denkmalschutz und in einem Sanierungsgebiet belegenen Gebäudekomplex durchgeführten Bauleistungen (u.a. Komplett-Sanierung/Modernisierung mit Änderung der Innenraumgestaltung und Nutzung verschiedener Räumlichkeiten, mehrfacher Änderung des Bauantrags) entgegen dem BMF-Schreiben vom 17.9.1998, BStBl I 1998 S. 1128, Tz. II nicht zum Wegfall der für die Gewährung der Sonderabschreibung nach dem FördG erforderlichen Objektidentität zwischen dem laut Kaufvertrag geplanten und dem tatsächlich fertiggestellten Investitionsobjekt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 17.12.2009
Vorinstanz/AZ: 11 K 89/07 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 24 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.08.2010
Erledigungs-Az: IX R 5/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 39 51