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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/13 (BFH)
§§: UmwStG § 18 Abs. 4, UmwStG § 24, AO § 42
Schlagwörter Gewerbesteuer, Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Einbringung, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Ist § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 anwendbar, wenn innerhalb der Sperrfrist eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, die Mitunternehmeranteile zum Buchwert in eine neu gegründete Personengesellschaft eingebracht und die Anteile an der neuen Personengesellschaft veräußert werden? Wurde § 42 AO vor Einfügung des Abs. 2 durch spezielle Missbrauchsbekämpfungsnormen (hier § 18 Abs. 4 UmwStG 1995) verdrängt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 07.12.2012
Vorinstanz/AZ: 14 K 3829/09 G
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 567
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 12 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.2016
Erledigungs-Az: IV R 6/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 13 94