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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 2/17 (BFH)
§§: UStG § 25 d
Schlagwörter Haftung, Sorgfaltspflicht, Hinterziehung
Rechtsfrage: Gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns i.S.v. § 25 d Abs. 1 Satz 1 UStG, dass ein Unternehmer, dem Anhaltspunkte für Auffälligkeiten in der Sphäre seines Geschäftspartners vorliegen - insbesondere wenn es sich hierbei um die Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen diesen Geschäftspartner handelt - vor (weiterem) Leistungsbezug von diesem Geschäftspartner alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der steuerlichen Zuverlässigkeit seines Geschäftspartners zu überzeugen und damit einer Steuerhinterziehung möglichst vorzubeugen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.06.2016
Vorinstanz/AZ: 11 K 10303/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 03 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.08.2017
Erledigungs-Az: V R 2/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 21 26