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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 60/17 (BFH) |
§§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 60 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Körperschaft, Gemeinnützige Zwecke |
Rechtsfrage: | 1. Muss die Satzung einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gemeinnützigen Körperschaft aufgrund von § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO die gemeinnützigen Zwecke wörtlich so wiedergeben, wie sie im Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO bezeichnet sind? - 2. Erlaubt die politische Bildung als Unterfall der Volksbildung nicht nur die Darstellung des Status quo eines gesellschaftlichen Themas, sondern ist es darüber hinaus zulässig, in einem breiten Themenspektrum auch Alternativen aufzuzeigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.11.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 179/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 09 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.01.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 60/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 00 82 |