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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 71/00
§§: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 2
Schlagwörter Freigebige Zuwendung, Gemischte Schenkung, Grundstücksübertragung, Gleichstellungsgeld
Rechtsfrage: Gegenseitige Ausgleichszahlungen (in gleicher Höhe) der Vermögensübernehmer (Brüder) aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung, die jeweils an den anderen Vermögensübernehmer zu leisten sind, unterliegen neben dem zugewendeten Vermögensgegenstand (hier: je ein gleichwertiges Grundstück) als (weitere) freigebige Zuwendung des Vermögensübergebers an den Vermögensübernehmer der Schenkungsteuer. Die von den Brüdern erklärte wechselseitige Aufrechnung des Ausgleichsanspruchs ändert daran nichts. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 18.07.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 181/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 71 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2002
Erledigungs-Az: II R 71/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 09 02