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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 81/03
§§: EStG § 10 b Abs. 1 Satz 3, EStG § 26 b, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Spende, Stiftung, Ehe, Zusammenveranlagung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit
Rechtsfrage: Steht der in § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG für Zuwendungen an Stiftungen vorgesehene zusätzliche Abzugshöchstbetrag zusammenveranlagten Ehegatten nur einmal gemeinsam zu oder ist die Regelung verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass bei Zusammenveranlagung der Betrag zu verdoppeln ist oder jedem Ehegatten der Höchstbetrag einmal eigenständig zusteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.10.2003
Vorinstanz/AZ: 14 K 4907/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 09 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.08.2005
Erledigungs-Az: XI R 81/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 07 59