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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 27/20 (BFH) |
§§: | UStG § 13 b, UStG § 13 a Abs. 1 Nr. 1, UStG § 27 Abs. 19, AO § 171 Abs. 14, AO § 164 Abs. 2 Satz 1, AO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, AO § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Bauträger, Erstattungsanspruch, Änderungsbescheid, Ablaufhemmung, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Zusammenhang, Änderungsantrag |
Rechtsfrage: | 1. Führt in den sog. Bauträgerfällen der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers zur Hemmung der Festsetzungsverjährung beim leistenden Unternehmer nach § 171 Abs. 14 AO? - 2. Hemmt ein Erstattungsanspruch erst ab seiner Fälligkeit oder bereits ab seinem materiell-rechtlichen Entstehen nach § 171 Abs. 14 AO die Festsetzungsverjährung? - 3. Unterbricht ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO als "schriftliches Geltendmachen des Anspruchs" nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO die Zahlungsverjährung? - 4. Verhindert ein Erstattungsanspruch auch nach seinem Erlöschen durch Auszahlung noch bis zum Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach § 171 Abs. 14 AO den Eintritt der Festsetzungsverjährung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 23.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2945/19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.07.2021 |
Erledigungs-Az: | V R 27/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 20 54 |