Rechtsfrage: |
1. Was ist unter dem Begriff "Internet" i.S. der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) der EG für 2009 (VO (EG) Nr. 1031/2008), die im Amtsblatt vom 30.5.2008 (C 133 S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung eine Ware in den TARIC-Code 8528 71 13 00 geht? - 2. Was ist unter dem Begriff "Modem" i.S. der Erläuterungen zur KN der EG für 2009 (VO (EG) Nr. 1031/2008), die im Amtsblatt vom 30.5.2008 (C 133 S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528 71 13 00 geht? - 3. Was ist unter den Begriffen "Modulation" und "Demodulation" i.S. der Erläuterungen zur KN der EG für 2009 (VO (EG) Nr. 1031/2008), die im Amtsblatt vom 30.5.2008 (C 133 S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528 71 13 00 geht? - 4. Welches ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box DC 215 KL, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat -, der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten? - 5. Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box DC 215 KL die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird? - 6. In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung des Geräts DC 215 KL entspricht? - 7. Falls die Set-Top-Box DC 215 KL in die Unterposition 8521 90 00 der KN einzureihen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes eine rechtmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wenn eine solche Einreihung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie Teil II b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 darstellen würde, oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die Set-Top-Box DC 215 KL nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fällt? |