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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-56/95 (EuGH)
Schlagwörter Genußschein, Ausschüttungsanspruch, Aktivierungszeitpunkt
Rechtsfrage: Richtlinie 78/660/EWG Art. 31 Abs. 1 Buchst. c aa, Buchst. d Entspricht es den in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c - insbesondere aa - und d der Richtlinie 78/660/EWG getroffenen Regelungen, nach denen - einerseits nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne auszuweisen sind, - andererseits Erträge für das Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluß bezieht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einnahme dieser Erträge berücksichtigt werden müssen, wenn ein unter der Bedingung ausreichenden ausschüttungsfähigen Gewinns stehender Ausschüttungsanspruch aufgrund von Genußscheinen phasengleich mit dem Gewinnausweis bei dem ausschüttenden Unternehmen aktiviert wird, auch wenn die Ausschüttung erst einen Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung des ausschüttenden Unternehmens fällig wird, in der über die Gewinnverwendung des vorangegangenen Geschäftsjahres beschlossen wird?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.02.1995
Vorinstanz/AZ: 13 K 4812/94
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1995 S. 470
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache