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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1849/04 (BVerfG)
§§: EStG 1990 § 32 Abs. 6, EStG 1990 § 33, EStG 1997 § 53
Schlagwörter Kind, Kinderbetreuung, Erziehung, Existenzminimum, Freibetrag, Fahrtkosten, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung für Veranlagungszeiträume vor 2000 nicht abziehbar - Kosten für Fahrten wegen des Umgangs mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind als außergewöhnliche Belastung? - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 24.06.2004
Vorinstanz/AZ: III R 141/95
Vorinstanz/Fundstelle: BFH/NV 2004 S. 1635
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 40 41
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 02.10.2009
Erledigungs-Az: 2 BvR 1849/04
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen