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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 42/09 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, UStG 1999 § 3 Abs. 9 a Nr. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Absicht, Zuordnung, Steuererklärung |
Rechtsfrage: | 1. Erfordert der Bezug eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen ist, bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine sofortige Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zum Unternehmen, wenn er insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden soll? - 2. Hat dies durch Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs in der erstmöglichen Steuererklärung, der Umsatzsteuervoranmeldung, zu erfolgen (hier: keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen im Dezember bzw. im Oktober des folgenden Jahres)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.08.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 463/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 39 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.07.2011 |
Erledigungs-Az: | V R 42/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 31 06 |