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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 1/20 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, UStDV § 46
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Fälligkeit, Abfluss, Fristverlängerung
Rechtsfrage: Ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 09.12.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 2040/18 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 21 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2022
Erledigungs-Az: VIII R 1/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 02 65