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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 70/06 |
§§: | AO 1977 § 356 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Bestandskraft, Einspruchsfrist, Höhere Gewalt, Einkünfte |
Rechtsfrage: | Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen? - Führt der Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid ("wichtiger Hinweis: Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen") dazu, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begann und sogar der Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO 1977 wegen höherer Gewalt unschädlich ist; somit eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG möglich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 07.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 4546/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1483 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 36 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.06.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 70/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 35 18 |