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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 106/00 |
§§: | EStG § 32 Abs 1 Nr 2, EStG § 63 Abs 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung |
Rechtsfrage: | Kein Kindergeldanspruch für vier in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute Kinder, für deren Versorgung Pflegegelder gezahlt werden, die nahezu um das 6-fache über den in Betracht kommenden Pflegegeldsätzen des zuständigen Jugendamtes liegen und dadurch vom Kläger kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag mehr geleistet wird. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 742/97 Kg, 8 K 3755/97 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 61 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.01.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 85/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 85/00 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 41 60 |