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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 11/11 (BFH)
§§: GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
Schlagwörter Grundsteuer, Steuerbefreiung, Betrieb gewerblicher Art, Rundfunk
Rechtsfrage: Grundsteuerbefreiung weil unmittelbare Nutzung für öffentlich-rechtlichen Dienst? Setzt die Grundsteuerbefreiung für ein Grundstück des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Identität von Grundstückseigentümer und Rundfunkbetreiber voraus? Fehlt es auch dann an der für die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG erforderlichen rechtlichen Personengleichheit, wenn der begünstigte Grundstückseigentümer an seine 100%-ige Beteiligungsgesellschaft, einen Betrieb gewerblicher Art, vermietet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 10.02.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 2324/10 Gr, BG
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.01.2013
Erledigungs-Az: II R 11/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils