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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 42/12 (BFH) |
§§: | AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 |
Schlagwörter | Treuhandvertrag, Wirtschaftliches Eigentum, Weisungsgebundenheit, Arbeitslohn, Beschränkte Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Ist der dem bei einer britischen Tochtergesellschaft tätigen, beschränkt steuerpflichtigen Kläger nach Beendigung seiner Entsendungstätigkeit bei der inländischen Muttergesellschaft aus der Veräußerung einer Management-Beteiligung an der Muttergesellschaft zugeflossene Kaufpreisanteil - in Ermangelung des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung - als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Treuhandverhältnis, insbesondere unter Berücksichtigung des Weisungsrechts des Treugebers, anerkannt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 27.03.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2257/10 E, L |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 23 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.05.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 42/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 23 83 |