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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 45/19 (BFH) |
§§: | EStG § 68 Abs. 1, AO § 227, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Erlass, Billigkeit, Mitwirkung, Sozialleistung, Rückforderung |
Rechtsfrage: | Lässt ein nachgelagertes Verhalten der Familienkasse (hier: die unterlassene interne Überprüfung) die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger derart zurücktreten, dass nur ein Erlass des dadurch erhöhten Rückforderungsbetrages ermessensgerecht ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 9/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 19 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2020 |
Erledigungs-Az: | III R 45/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 15 13 |