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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 44/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitsmittel, Computer, Aufteilung, Schätzung |
Rechtsfrage: | Ist die Aufteilung von Aufwendungen für eine Computeranlage in Lebensführungs- und Werbungskosten nur zulässig, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach unstreitig feststeht oder ist in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Regelung (§ 15 Abs. 1 a UStG) eine griffweise Schätzung von 50 v.H. der Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1024/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 250 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 44/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 59 |