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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 20/20 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, GmbHG § 29 Abs. 3, AO § 42
Schlagwörter Gewinnausschüttung, Wirksamkeit, Gewinnverteilung, Öffnungsklausel, Missbrauch
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der nachträglichen Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag weder eine von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichende Gewinnverteilung noch eine Öffnungsklausel vorsieht, um eine Satzungsdurchbrechung mit Dauerwirkung, deren zivilrechtliche Wirksamkeit die notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister voraussetzt? Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn an der ausschüttenden GmbH eine Kapitalgesellschaft und deren alleiniger Anteilseigner (natürliche Person) jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Ausschüttung aber allein an die Kapitalgesellschaft erfolgt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 06.05.2020
Vorinstanz/AZ: 9 K 3359/18 E, AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.09.2022
Erledigungs-Az: VIII R 20/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 40