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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 66/06 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gruppenunfallversicherung, Versicherungsleistung, Arbeitslohn, Invalidität, Schadensersatz |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Auskehrung von Versicherungsleistungen der vom Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung in Invaliditätsfällen um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittene Gesundheitsschäden oder sind die ausgekehrten Leistungen im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung wegen des objektiven Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit und damit als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1854/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 354 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 46 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 66/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |