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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-141/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 52, AEUV Art. 56
Schlagwörter EG, Eu, Italien, Wettdienstleistung, Spieldienstleistung, Gleichbehandlung, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Stehen die Art. 56 und 52 AEUV - auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich aus den Urteilen Gambelli, Placanica und Costa und Cifone ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich aus den Urteilen Lindman, Kommission/Spanien und Bianco und Fabretti ergibt - und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern - auch rückwirkend - der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1-3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23.12.1998 i.d.F. von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?
Vorinstanz: Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 191 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.07.2016
Erledigungs-Az: Rs C-141/16