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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 86/03 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme, Tantieme, Gesamtausstattung |
Rechtsfrage: | Unangemessenheit einer höheren Gewinntantieme als 25 v.H. der Gesamtausstattung: Ist die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen, weil die Gewinntantieme mit ca. 50 v.H. an den Gesamtbezügen zu hoch ist oder kann die Begrenzung des Verhältnisses der Tantieme auf 25 v.H. durch die Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3071/01 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 06 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.05.2004 |
Erledigungs-Az: | I R 86/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 04 35 |