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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-7/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 196
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Dienstleistungen, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung
Rechtsfrage: 1. Stellen extern erworbene Dienstleistungen, die von der Hauptniederlassung eines Unternehmens in einem Drittland an seine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbracht werden und bei denen die Kosten für den Erwerb der Zweigniederlassung zugewiesen werden, steuerpflichtige Umsätze dar, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe in diesem Mitgliedstaat gehört? - 2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist dann die Hauptniederlassung in dem Drittland als nicht in dem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger gemäß Art. 196 RL 2006/112/EG anzusehen - mit der Folge, dass der Empfänger für die Umsätze zu besteuern ist?
Vorinstanz: Förvaltningsrätten i Stockholm (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 55 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.09.2014
Erledigungs-Az: Rs C-7/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 90