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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 32/97
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88, AO 1977 § 90, AO 1977 § 164, AO 1977 § 165, ErbStG § 12 Abs. 5, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 106 Abs. 3
Schlagwörter Neue Tatsache, Änderungsbefugnis, Anteil, Betriebsvermögen, Bilanz, Betriebsprüfung, Schenkungsteuer, Freigebige Zuwendung, Amtsermittlung, Vorläufige Veranlagung, Vorbehaltsfestsetzung
Rechtsfrage: Kann das FA, das trotz offensichtlich unzutreffender Angabe über den Wert des übertragenen Anteils am Betriebsvermögen einer KG (KG-Anteil) in einer als "vorläufig bezeichneten Schenkungsteuererklärung" einen endgültigen Schenkungsteuerbescheid erläßt, nach Ermittlung eines höheren Werts des KG-Anteils durch die Betriebsprüfung, den endgültigen Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen "neuer Tatsachen" ändern? Beruht die spätere Kenntnis des FA vom höheren Wert des KG-Anteils auf einem Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, welche die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausschließt? Muß das FA das im Verfahrensrecht zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Offenhaltung der Bestandskraft eines Bescheids nutzen (§§ 164, 165 AO 1977)? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.10.1996
Vorinstanz/AZ: 9 K 1644/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.10.1998
Erledigungs-Az: II R 32/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 50 51