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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 5/02 |
§§: | EStG § 1 a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3, EGVtr Art. 12, EGVtr Art. 18 |
Schlagwörter | Unterhalt, Realsplitting, Gleichheit, Diskriminierung, Freizügigkeit, Gemeinschaftsrecht, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Sind Unterhaltszahlungen eines inländischen Steuerpflichtigen an seinen in Österreich lebenden geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar, obwohl die Unterhaltsleistungen in Österreich nicht besteuert werden? Verstößt § 1 a Abs. 1 Nr. 1 EStG gegen Verfassungsgrundsätze und/oder gegen Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3683/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 528 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2005 |
Erledigungs-Az: | XI R 5/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH - Beschluss vom 22.7.2003 - XI R 5/02 - Revision unbegründet |