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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 9/12 (BFH) |
§§: | EStG § 3 Nr. 11, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, SGB VIII § 34, SGB VIII § 33 |
Schlagwörter | Steuerfreiheit, Erziehungsbeihilfe, Erzieherin, Selbständige Arbeit |
Rechtsfrage: | Sind die an eine selbständige Erzieherin ausgezahlten Erziehungsgelder keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, sondern steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn es sich bei den Zahlungen einer Stadt an einen privaten Verein, aus denen dieser die an die Erzieherin im Rahmen eines Jugendhilfeprojekts geleisteten Erziehungsgelder für die Betreuung eines Jugendlichen finanziert, um Pflegesätze für Heimerziehung nach § 34 SGB VIII handelt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 478/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 41 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.11.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 9/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 13 40 |