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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 44/18 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 22 Nr. 5 Satz 1 |
Schlagwörter | Lebensversicherung, Direktversicherung, Zinsen, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Sonstige Einkünfte |
Rechtsfrage: | Liegt eine gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernde Direktversicherung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur deshalb nicht vor, weil der Vertragsabschluss der Lebensversicherung im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgte? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2049/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 21 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 44/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 13 38 |