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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-550/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 198 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Goldmaterial, Halbfertigerzeugnis, Reverse-Charge, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerschuldner
Rechtsfrage: Sind Barren, die in einer zufälligen groben Verschmelzung verschiedener verschrotteter goldhaltiger Metallgegenstände bestehen, von den Begriffen "Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnisse" i.S. des Art. 198 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfasst? - Dabei ist davon auszugehen, dass die Barren in einer zufälligen groben Verschmelzung verschiedener verschrotteter goldhaltiger Metallgegenstände bestehen und neben Gold auch organisches Material, z.B. Zähne, Gummi, PVC und Metalle/Materialien, z.B. Kupfer, Zinn, Nickel, Amalgam, Batteriereste mit Quecksilber und Blei samt diverse Giftstoffe usw. enthalten können. Es handelt sich also nicht um ein goldhaltiges Erzeugnis, das ein Zwischenerzeugnis bei der Herstellung eines Enderzeugnisses darstellt. Andererseits ist der Barren ein bearbeitetes Erzeugnis (eine Verschmelzung), das - als eine Form von Zwischenstadium - hergestellt wird, um das enthaltene Gold zu gewinnen. Die Barren haben einen Goldgehalt von durchschnittlich 500 bis 600 Tausendstel und damit deutlich mehr als 325 Tausendstel. Das Gold wird nach seiner Gewinnung zur Herstellung von (Gold-/goldhaltigen) Erzeugnissen verwendet. - Zur Beantwortung der Frage ist weiter davon auszugehen, dass die Barren nicht unmittelbar zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, sondern erst einer Behandlung unterzogen werden müssen, bei der Metalle abgeschieden und Nichtmetalle, gesundheitsschädliche Stoffe u.a. weggeschmolzen/ausgeschieden werden.
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 56 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.05.2016
Erledigungs-Az: Rs C-550/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 95