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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 38/97 |
§§: | ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 |
Schlagwörter | Gehaltsfortzahlung, Direktversicherung, Erwerb von Todes wegen, Arbeitslohn, Arbeitsverhältnis |
Rechtsfrage: | Unterliegen die für die Pflege und Versorgung des Erblassers bis zum Erbfall an eine Hauswirtschafterin letztwillig verfügte Gehaltsfortzahlung von 18 Monaten nach dem Tod des Erblassers und die ebenfalls letztwillig verfügte Weiterzahlung der Beiträge für die Direktversicherung zugunsten der Hauswirtschafterin bis zu deren Erreichen des 60. Lebensjahres als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer oder sind diese Zahlungen noch Arbeitslohn, weil sie Ausfluß des seit Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses sind? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 05.03.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4544/94 Erb |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.1998 |
Erledigungs-Az: | II R 38/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 58 57 |