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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 46/20 (BFH)
§§: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3, UStG § 15 Abs. 4, UStG § 15 a Abs. 1
Schlagwörter Vorsteuerberichtigung, Unentgeltliche Wertabgabe, Wirtschaftliche Tätigkeit, Blockheizkraftwerk, Aufteilungsmethode, Marktwertmethode
Rechtsfrage: Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber einer Biogasanlage: 1. Ist eine Berichtigung der wegen der Errichtung der Biogasanlage zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge - auch nach der neueren EuGH-Rechtsprechung Rs C-532/16 - zulässig, weil eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. irrtümlich als unternehmerische Tätigkeit beurteilt wurde (hier: irrtümlicherweise rechtlich unzutreffender Ansatz des FA einer unentgeltlichen Wertabgabe)? Oder ist eine unzutreffende Entscheidung über den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur durch Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzung, nicht aber über eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG zu korrigieren? - 2. Kann die Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG eines Strom und Wärme produzierenden Blockheizkraftwerks nach der Marktwertmethode unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preise für Strom und Wärme vorgenommen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.10.2020
Vorinstanz/AZ: 11 K 22/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 03 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2021
Erledigungs-Az: V R 46/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 83