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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 25/05 |
§§: | EStG § 15 Abs. 1, EStG § 16, EStG § 34, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 41, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Faktische Beherrschung, Familie, Strohmann, Veräußerung, Wirtschaftliches Eigentum, Treuhand, Steuersatz, Verdeckte Gewinnausschüttung |
Rechtsfrage: | 1. Gewerbliche Einkünfte aus Grundstücksverpachtung aufgrund bestehender Betriebsaufspaltung entweder wegen verdeckten Treuhandverhältnisses oder wegen faktischer Beherrschung bei familiärer Verbundenheit? - 2. Bei Bejahung einer Betriebsaufspaltung: Gewinn aus der Grundstücksveräußerung als laufender Gewinn oder als Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG? Versteuerung nicht im Jahr 1993 bei Übergang des zivilrechtlichen Eigentums, sondern wegen Nutzen- und Lasten-Vorbehalt (Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums?) erst im Jahr 1994? - 3. Mangels Gesellschafterstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung durch privaten Warenbezug des GmbH-Geschäftsführers möglich? - 4. Diverse Verfahrensmängel (u.a. fehlende Beweiserhebung, Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, Missachtung von Formvorschriften des GmbH-Rechts, Verkennung der Feststellungslast und Verstöße gegen die Denkgesetze). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1428/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 43 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 25/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 31 18 |