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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 12/18 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d, BRAO § 51 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Ist die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (GbR) für seine "Tätigkeit als Rechtsanwalt" Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz wählt und sich der Versicherungsschutz auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.11.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 337/17 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 954 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 16 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.10.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 12/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 02 02 |