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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 53/08 (BFH) |
§§: | EigZulG § 6 Abs. 2, EigZulG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Eigenheimzulage, Fördergrundbetrag, Ehegatten, Miteigentumsanteil, Trennung, Scheidung |
Rechtsfrage: | Objektverbrauch bei Ehegatten nach Trennung/Scheidung: Steht der Klägerin nach Hinzuerwerb des ihrem Ehemann gehörenden Miteigentumsanteils an dem von ihr und ihren Kindern bewohnten Einfamilienhaus (Baujahr 1998) im Zuge der Scheidung im Jahr 2002 (Trennung bereits im Jahr 2000) ab dem Jahr 2002 der volle und nicht nur der auf ihren hälftigen Miteigentumsanteil entfallende Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG zu, weil nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EigZulG a.F. (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004) nicht erforderlich ist, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils im Trennungsjahr stattfindet, sondern der Hinzuerwerb "im sachlichen Zusammenhang" mit der Trennung ausreichend ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 28.03.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 36/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 07 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 53/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 29 31 |