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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 44/09 (BFH) |
§§: | AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, AO § 147 Abs. 6 Satz 2, AO § 200 Abs. 1 Satz 2, AO § 5, StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Berufsgeheimnis, Auskunftsverweigerungsrecht, Außenprüfung, Digitaler Datenträger, Aufzeichnungspflicht, Ermessen |
Rechtsfrage: | Verletzt ein Berufsgeheimnisträger i.S. von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO seine Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und erfüllt damit den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er nach Aufforderung durch die Außenprüfung (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO) seine Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung sowie Berechnung von Rückstellungen und Wertberichtigungen und Fakturierung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt? Ist die Erfüllung der Aufforderung objektiv unmöglich bzw. ermessensfehlerhaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.07.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1286/2008 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1991 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 34 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.04.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 44/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |