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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 10/20 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 a, EStG § 10 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 4 a |
Schlagwörter | Pflegeversicherung, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag, Verfassung |
Rechtsfrage: | Sind die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 3 a EStG zu berücksichtigen, so dass sie sich über den Höchstbetrag i.S. des § 10 Abs. 4, Abs. 4 a EStG hinaus auswirken können, weil nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten/angeordneten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 13.2.2008 2 BvL 1/06)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.04.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2170/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 17 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2023 |
Erledigungs-Az: | X R 10/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |