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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 7/04
§§: AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 177 Abs. 2, AO 1977 § 367 Abs. 2, AO 1977 § 351
Schlagwörter Verböserung, Folgebescheid, Änderung, Saldierung
Rechtsfrage: Ist die Korrektur (Verböserung) der im bestandskräftigen Erstbescheid ursprünglich als Sonderausgaben berücksichtigten Aufwendungen für ein erstmaliges "Senioren-" Studium in einem Folgebescheid zulässig, wenn nach Anfechtung und Aufhebung des Grundlagenbescheides der Folgebescheid wiederum geändert wird und dadurch die Einkommensteuer ohne der Saldierung in der ursprünglichen Höhe des Erstbescheides festzusetzen wäre? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 14.05.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 222/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 20 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.08.2007
Erledigungs-Az: VI R 7/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 04 39