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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 11/01
§§: EStG § 3 Nr. 62, GG Art. 3, EGV Art. 43, EGV Art. 39
Schlagwörter Zukunftssicherung, Sozialversicherung, Ausland
Rechtsfrage: Beruhen erhöhte Pflichtleistungen eines deutschen Arbeitgebers (Tochtergesellschaft) für einen leitenden Angestellten an einen französischen Sozialversicherungsträger ausschließlich auf einer (tarif-)vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Sozialversicherungsträger aufgrund der früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der französischen Muttergesellschaft, so sind sie auch dann nicht gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, wenn es sich nach französischem Recht um einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger handelt. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 17.11.2000
Vorinstanz/AZ: 1 K 106/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 71 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2004
Erledigungs-Az: VI R 11/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 23 50