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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-275/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 146, RL 2006/112/EG Art. 131
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Ausfuhr, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, Missbrauch
Rechtsfrage: 1. Kann der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung bei der Ausfuhr von Gegenständen (Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EG [im Folgenden: Richtlinie]) davon abhängig gemacht werden, dass die Gegenstände zuerst in ein bestimmtes Zollverfahren überführt werden (§ 66 des Zákon è. 235/2004 Sb., o dani z pøidané hodnoty [Gesetz Nr. 235/2004 über die Mehrwertsteuer])? - 2. Lässt sich eine solche nationale Regelung als Bedingung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch nach Art. 131 der Richtlinie hinreichend rechtfertigen?
Vorinstanz: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 221 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.03.2019
Erledigungs-Az: Rs C-275/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 06 05