
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 25/18 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, UStG § 17 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 64 |
Schlagwörter | Leasing, Mitwirkung, Berichtigung, Uneinbringlichkeit |
Rechtsfrage: | 1. Stellt das Verleasen von Wirtschaftsgütern im Regelfall eine im Rahmen von monatlichen Teilleistungen erbrachte Gesamtleistung dar? - 2. Gilt etwas anderes, wenn das Verleasen (hier: von elektronischen Informationssystemen) im Rahmen eines "Sale-and-lease-back"-Modells in einer einmaligen Mitwirkungsleistung, d.h. einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung der Unternehmerin aufgeht, die sie in Form der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung der Leasingnehmerin erbracht hat? - 3. Scheidet eine Berichtigung des für die erbrachte Mitwirkungsleistung geschuldeten Steuerbetrags wegen Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG aus, wenn erst gar keine Umsatzsteuer festgesetzt und gezahlt worden war? (Die spätere Berichtigung des gar nicht festgesetzten Steuerbetrags würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Übervorteilung des Unternehmers führen.) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2329/16 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1589 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 14 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 25/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 00 99 |