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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 1/03 |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Sonstige selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Auffangtatbestand, Abgrenzung |
Rechtsfrage: | Lässt die Formulierung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ("sonstige selbständige Arbeit") den Schluss zu, dass diese Vorschrift einen weit gefassten Auffangtatbestand für selbständige Arbeiten bildet und alle Tätigkeiten erfasst, die nicht zu gewerblichen Einkünften führen? Oder werden hiervon nur die den genannten Beispielsfällen (Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter, Aufsichtsratsmitglied) ähnlichen Tätigkeiten erfasst, da eine darüber hinausgehende Anwendung eine Abgrenzung zum Gewerbebetrieb nicht mehr ermöglichte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2146/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 27 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.08.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 1/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 53 51 |