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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 56/01
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10, EStG § 33 c, BVerfGG Art. 79 Abs. 2, GG Art. 3, GG Art. 6, MRK Art. 6
Schlagwörter Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Rentenversicherung, Verfassung, Rückwirkung
Rechtsfrage: 1. Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten. Verstößt die vom BVerfG verweigerte rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Regelung des § 33 c EStG sowie die lange Verfahrensdauer der Entscheidung über die Kinderbetreuungskosten gegen Verfassungsrecht und die europäischen Menschenrechtskonventionen? 2. Höhere Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags) sowie gebotener voller Abzug der Rentenversicherungsbeiträge (Umqualifizierung zu Werbungskosten)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 02.07.2001
Vorinstanz/AZ: 15 K 3628/93
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 71 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.07.2004
Erledigungs-Az: X R 72/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 72/01 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 15 72