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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 92/07 (BFH) |
| §§: | EStG § 10 d Abs. 3, AO § 181 Abs. 5, FGO § 119 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 6 |
| Schlagwörter | Verlustvortrag, Verlustfeststellung, Verlustabzug, Gesetzlicher Richter |
| Rechtsfrage: | Verlustfeststellung bei Vorliegen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids: 1. Kann auf einen Antrag im Jahr 2002 hin ein Verlust gemäß § 17 EStG aus Bürgschaftsübernahmen nachträglich auf den 31.12.1994 festgestellt werden, obwohl der Einkommensteuerbescheid mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte und ohne Einkünfte gemäß § 17 EStG (die Steuerfestsetzung betrug 0 DM) bereits bestandskräftig ist? - 2. Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO (Mitwirkung eines Richters am Arbeitsgericht als willkürliche und missbräuchliche Handhabung des Geschäftsverteilungsplans) und gegen § 119 Nr. 6 FGO als Verfahrensmängel? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 27.04.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2257/04 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1435 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 36 56 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.09.2008 |
| Erledigungs-Az: | IX R 92/07 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 45 57 |