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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 27/03
§§: GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2, BewG § 138 Abs. 5, AO 1977 § 17
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Feststellungsverfahren, Anteilsvereinigung, Bedarfsbewertung, Zuständigkeit, Lagefinanzamt, Geschäftsleitung
Rechtsfrage: Bedarfswertfeststellung - Finanzamtszuständigkeit - Wertfeststellungen in Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG: Hat ab dem 1.1.1997 die erforderliche Feststellung des Werts des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 GrEStG) durch das Lagefinanzamt (§ 138 Abs. 5 BewG) zu erfolgen oder ist der Grundstückswert im Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG (hier: Anteilsvereinigung) durch das Finanzamt zu treffen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG), und ist der nach § 138 BewG ergangene Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.04.2002
Vorinstanz/AZ: 3 K 5694/99 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 40 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.10.2004
Erledigungs-Az: II R 27/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 03 68