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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Fortbildungskosten, Ausbildung, Steuerberater
Rechtsfrage: Aufwendungen eines als Anwendungsberater im EDV-Bereich tätigen Diplomkaufmanns für berufsbegleitende Kurse für die Steuerberaterprüfung wegen der (erstmaligen) Berufsausbildung nur als Sonderausgaben oder wegen der von der OFD anerkannten beruflichen Tätigkeit als Zulassungsvoraussetzung i.S. des § 36 StBerG unbegrenzt als Berufsfortbildungskosten abziehbar? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 05.12.2001
Vorinstanz/AZ: V 394/1999
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 12 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.07.2003
Erledigungs-Az: VI R 48/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 52 54