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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 74/02
§§: AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Änderung der Rechtsprechung, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Mehrmütterorganschaft, Organschaft, Gewerbesteuer, Änderung
Rechtsfrage: Folgen der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft: Ist nach der Änderung der BFH-Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Gewerbeerträge und des Gewerbekapitals der gemeinsamen Organtochter durchzuführen und den Organmüttern entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen zuzurechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.11.2001
Vorinstanz/AZ: 6 K 1134/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 88 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.08.2005
Erledigungs-Az: I R 74/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 02 32