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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 22/06 |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, StEntlG 1999/2000/2002, HGB § 89 b, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Fünftelregelung, Außerordentliche Einkünfte, Ausgleichszahlung, Handelsvertreter, Verfassung |
Rechtsfrage: | Verfassungswidrige Besteuerung der im Streitjahr 2000 erfolgten Ausgleichszahlung an einen selbständigen Versicherungsvertreter nach § 89 b HGB: Verstößt die Einbeziehung der Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB in die sog. Fünftelregelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und eine hierzu fehlende Übergangsregelung gegen das Rückwirkungsverbot, das Rechtsstaatsprinzip sowie gegen die Art. 12 und 14 GG? Besteht ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige jahrzehntelange Besteuerung mit dem halben Steuersatz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2472/03 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 29 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.12.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 22/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 89 |