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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/17 (BFH) |
§§: | EStG § 34 a Abs. 2, EStG § 34 a Abs. 10, EStG § 34 a Abs. 6, UmwStG § 4 Abs. 4, UmwStG § 7, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 4 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Thesaurierungsbegünstigung, Umwandlung, Stille Reserven, Feststellung, Nicht entnommener Gewinn, Bilanzgewinn |
Rechtsfrage: | Thesaurierungsbegünstigung: Sind im Rahmen der Feststellung des nicht entnommenen Gewinns auch außerbilanziell hinzugerechnete Gewinnanteile - hier Erträge aus der Aufdeckung stiller Reserven infolge der Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterpersonengesellschaft - zu berücksichtigen und den Kommanditisten der Muttergesellschaft zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.08.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1256/15 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 05 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2019 |
Erledigungs-Az: | IV R 13/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 11 74 |