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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 16/08 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, UStDV 1993 § 51, UStDV 1993 § 55, UStG 1993 § 3 a Abs. 1, AO § 24 |
Schlagwörter | Abzugsverfahren, Haftung, Ansässigkeit, Zweigniederlassung, Betriebsstätte, Örtliche Zuständigkeit |
Rechtsfrage: | Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993: - 1. Inwiefern kann eine Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung (§ 3 a Abs. 1 UStG), wenn diese jedoch nicht als eine Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen wurde, eine Ansässigkeit im Inland begründen? - 2. Welches Finanzamt ist für den Erlass des Haftungsbescheides zuständig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.10.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 616/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 26 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.09.2010 |
Erledigungs-Az: | XI R 16/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Zurückverweisung an FG |