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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 12/06
§§: AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 226 Abs. 1, BGB § 387, BGB § 388 Satz 1, BGB § 389, BGB § 407 Abs. 1, ZPO § 81
Schlagwörter Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Prozessvollmacht, Bestimmtheit
Rechtsfrage: Ist die Aufrechnungserklärung, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kostenerstattungspflicht erfolgte, zivilrechtlich wirksam, wenn diese an die nur für das betreffende Klageverfahren vor dem FG bevollmächtigte Klägerin adressiert wurde? Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes, weil auch die Steuernummer des Haftungsschuldners sowie ein Vertretungszusatz in der Aufrechnungserklärung fehlen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.01.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 3069/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 18 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.08.2007
Erledigungs-Az: VII R 12/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 05 58