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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-708/19 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2017/271 Art. 1 Abs. 1, DVO (EU) 2017/271 Art. 1 Abs. 4, VO (EU) 2016/1036 Art. 13 Abs. 1, VO (EU) 2016/1036 Art. 1 Abs. 4, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 11 Abs. 2, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13 Abs. 1, EUV 952/2013 Art. 254, EUV 2015/2384 Art. 1 Abs. 1, VO (EG) Nr. 925/2009
Schlagwörter EG, EU Zoll, Antidumpingzoll, China, Aluminium, Einfuhr, Folie, Ursprung, Brasilien
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 1 Abs. 1 der DVO (EU) 2017/271 der Kommission vom 16.2.2017 zur Ausweitung des mit der VO (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium - DVO 2017/271 - ungültig, weil er gegen Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern - VO 2016/1036 - verstößt, indem die Vorschrift den Antidumpingzoll, der nach der DVO (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17.12.2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1225/2009 des Rates - DVO 2015/2384 - für Aluminiumhaushaltsfolie eingeführt wurde, auch auf Aluminiumkonverterfolie ausweitete und nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 4 DVO 2017/271 eine Befreiung der Aluminiumkonverterfolie vom Antidumpingzoll vorsieht? - 2. Ist Art. 1 Abs. 1 DVO 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass der DVO 2017/271 unterlaufen ist, da ihre Annahme, 80% der untersuchten Waren seien geringfügig veränderte Waren, nicht hinreichend begründet ist? - 3. Ist Art. 1 Abs. 1 DVO 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass der DVO 2017/271 unterlaufen ist, da sie die Endverwendung der eingeführten Aluminiumfolien in der EU nicht überprüft hat?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 21.08.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 652/18 Z, EU
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 17 55
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.03.2021
Erledigungs-Az: Rs C-708/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 42